EuGH-Urteil zur „Doppelkennzeichnung CE- und Ü-Zeichen"


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CE- und Ü-Kennzeichen

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EuGH-Urteil zur „Doppelkennzeichnung mit CE- und Ü-Kennzeichen“

Der Europäische Gerichtshof hat mit dem EUGH-Urteil  2014 die Praxis der „Doppelkennzeichnung“ für unzulässig erklärt.

Zur Umsetzung des Urteils hat die Bauministerkonferenz die Musterbauordnung (MBO) geändert. Die Bauregellisten und die Technischen Baubestimmungen sollen durch die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) ersetzt werden, sobald das Notifizierungsverfahren und die Umsetzung in das Landesrecht abgeschlossen sind.

Bis dahin gelten die Bauregellisten und die Technischen Baubestimmungen weiter unter Berücksichtigung

Regelungen für die Kennzeichnungen: (hier gem. Vollzugshinweise Land NRW, ggf. abweichende Regelungen anderer Bundesländer beachten):

Nicht harmonisierte Bauprodukte, die nur national gelten und nicht unter die BauPVO fallen, werden nach den aktuellen Fassungen der Landesbauordnungen weiterhin mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet.

Harmonisierte Bauprodukte, die unter die BauPVO fallen und mit einem CE-Zeichen zu kennzeichnen sind, dürfen nicht mehr mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet werden, da die Bestimmungen zum Ü-Zeichen nach §§ 21, 22, 23 i.V.m. § 25 BauO NRW seit dem 16.10.2016 keine Anwendung mehr finden. Allgemeine bauaufsicht-liche Zulassungen (abZ ) und Prüfzeugnisse (abP) sowie Nachweise zur Verwendbarkeit im Einzelfall werden nicht mehr erteilt.

Vor dem 16.10.2016 erteilte abZ und abP behalten ihre Gültigkeit entsprechend der ausgewiesenen Geltungsdauer.

 

Hinweise zur Verwendbarkeit der Bauprodukte mit CE-Zeichen:

Ein Bauprodukt, welches die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den Anforderungen für diese Verwendung entsprechen.

Sollte die durch die CE-Kennzeichnung erklärte Leistung eines Bauproduktes nicht ausreichen, um die bauordnungsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen, so können beispielsweise nachfolgende Nachweise herangezogen werden.

  • Eine gültige abZ oder ein gültiges abP:

In diesem Fall muss sichergestellt werden, dass die dort enthaltenen Nebenbestimmungen – z.B. regelmäßige Überwachung des Herstellwerkes und/oder die Zertifizierung des Bauproduktes – weiter  erfüllt sind.

  •  Freiwillige Herstellerangaben:

Diese sollten in Form einer prüffähigen technischen Dokumentation dargelegt werden, mit Angabe der technischen Regeln, die einer Prüfung zu Grunde liegen sowie ob und welche Stellen zur Qualitätssicherung eingeschaltet wurden.

 Freiwillige Herstellerangaben sind zu akzeptieren, wenn

  •  die unabhängige Bewertung von einer anerkannten Prüfstelle nach Art. 43 BauPVO (notifizierte Stelle) oder einer vergleichbar qualifizierten Stelle (anerkannte Prüfstelle nach LBO oder akkreditiertes Prüflabor) durchgeführt wurde,
  •  das Prüfverfahren zur Ermittlung der erforderlichen Produktleistung in einer allgemein anerkannten, bekannt gemachten bzw. durch technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regel (Norm, abZ, abP) vollständig beschrieben ist,

sowie

  • die unabhängige Bewertung nach dem - in der h EN für das Bauprodukt - festgelegtem  System zur „Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit“ durchgeführt wurde nach dem auch die anderen Leistungsmerkmale überprüft  worden sind,

 oder

  • die unabhängige Bewertung von einer Prüfstelle, die den Anforderungen an eine Technische Bewertungsstelle nach Art. 30 BauPVO genügt (DIBt) oder eine vergleichbare Qualifikation aufweist, durchgeführt und eine prüffähige Bescheinigung über die Einhaltung der Bauwerksanforderungen in Bezug auf die jeweilige Leistungsangabe erstellt wurde.

 

Als Nachweis der Erfüllung der Nebenbestimmungen und/oder der unabhängigen Bewertung freiwilliger Herstellerangaben, kann auch ein freiwilliges Konformitätszertifikat bzw. eine Bescheinigung der Prüfung und/oder Überwachung in Verbindung mit dem <link dienstleistungen zertifizierung quality-label>Quality Label des MPA NRW verwendet werden. 

 

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