Die Verbindlichkeit der Probenahme von Bauprodukten


Notwendigkeit, Durchführung und mögliche Probleme am Beispiel von Baubeschlägen

gem. DIN EN 179 - Notausgangsverschluss

Mit der europäischen Bauprodukten-Verordnung (BauPVO), Verordnung (EU) Nr. 305/2011, wurde allgemeingültig und somit auch für die Prüfung von Schlössern und Beschlägen (Baubeschläge / Buildinghardware), die Entnahme von Proben zur Prüfung ein zu beachtendes Thema.

Der Vorgänger der BauPVO, das Bauproduktengesetzt (BauPG) verlangte von den Bauprodukten einen Nachweis der Brauchbarkeit durch eine Prüfung mit anschließendem Nachweis der Übereinstimmung (Konformität) des Produktes mit den Brauchbarkeitsregeln (Normen). In keiner der zugehörigen Regelungen kommt es aber zu einer eindeutigen Festlegung wer für eine ggf. durchzuführende Entnahme von Proben zur Prüfung verantwortlich ist.

Hieraus resultierte, dass in der Regel die zur Prüfung vorgesehenen Produkte durch den Hersteller entnommen/erzeugt und in der Prüfstelle angeliefert wurden. Auch handelte es sich bei den angelieferten Proben im Allgemeinen um extra für die Prüfungen erstellte Baumuster...

Weitere Infos: Die Verbindlichkeit der Probenahme von Bauprodukten