Dosisgrenzwerte und -schwellen

Grenzwerte nach Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Folgende Grenzwerte der Körperdosis für beruflich strahlenexponierte Personen dürfen im Kalenderjahr nicht überschritten werden:

Jahresgrenzwerte nach StrlSchG
Ganzkörperdosis (eff. Dosis)20 mSv
Augenlinsendosis

20

 mSv
Teilkörperdosis (Haut, Hände, Extremitäten)  500 mSv

Eine genaue Beschreibung der zugehörigen Bedingungen ist im StrlSchG bzw. der  StrlSchV nachzulesen.

Schwellen zur Dosisüberprüfung
Um die Einhaltung der Grenzwerte zu kontrollieren, wird an einer repräsentativen Stelle des Körpers ein Personendosimeter getragen. Der Messwert dieses Dosimeters, den die Messstelle ermittelt, heißt Personendosis. Dieser Wert ist eine konservative Abschätzung (Überschätzung) für die tatsächlich erhaltene Dosis, die als Körperdosis bezeichnet wird. Für niedrige Dosiswerte wird die ermittelte Personendosis mit der Körperdosis gleich gesetzt. Bei Überschreiten von Überprüfungsschwellen, die in der RIPHYKO festgelegt sind muss ein gesondertes Verfahren zur Ermittlung der Körperdosis angewandt werden. Die Überprüfungsschwellen liegen jeweils bei 10 % des Jahresgrenzwertes und gelten für Überwachungszeiträume von 1 bis 6 Monaten:

Überprüfungsschwellen nach RIPHYKO
Ganzkörperdosis

5

 mSv
Augenlinsendosis

2

 mSv
Teilkörperdosis (Haut, Hände, Extremitäten)     

50

 mSv

Schwellen bei der Dosismeldung
Art und Termin der Dosismitteilung sind in der Messstellenrichtlinie festgelegt und richten sich nach der jeweils ermittelten Personendosis. Grundsätzlich erhält zunächst der Kunde sämtliche Ergebnismitteilungen. In der normalen Überwachung muss das Ergebnis innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Dosimeter bei der Messstelle vorliegen und nach 21 Tagen per Ergebnisbericht an den Kunden gemeldet sein. Alle Ergebnisse werden auch an das zentrale Strahlenschutzregister weitergeleitet. Sobald die Überprüfungsschwellen nach RIPHYKO überschritten sind, müssen die zuständigen Aufsichtsbehörden informiert werden. Die folgende Tabelle zeigt Art und Fristen der Mitteilungen auf:

Adressaten und Fristen für die Ergebnismitteilung
Art der MitteilungAdressatFrist
Alle Mitteilungenan Strahlenschutzverantwortlichen oder -beauftragten durch Zusendung des Ergebnisberichtesinnerhalb 21 Tagen
Personendosis oberhalb 1/10 der Jahresgrenzwertezusätzlich schriftliche Mitteilung an Aufsichtsbehördeinnerhalb 7 Tagen nach Absendung des Ergebnisberichtes
Personendosis oberhalb 3/10 der Jahresgrenzwertean Strahlenschutzverantwortlichen oder -beauftragten und Aufsichtsbehördeunverzüglich per Telefon / Fax / E-Mail

 

Nähere Angaben finden sich in der Messstellenrichtlinie oder können bei der Messstelle nachgefragt werden.